Wenn Sie eine persönliche Impfberatung und bei Vorliegen einer Kontraindikation eine entsprechende Bescheinigung wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin in meiner Praxis. Wenn Sie vorher eine Beratung wünschen, können Sie auch einen Termin in meiner Online-Sprechstunde buchen. Eine ca. halbstündige Online-Beratung kostet 120 €. Eine Impfunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch prinzipiell nicht online ausgestellt werden. Hierfür ist eine Vorstellung des Kindes in der Praxis erforderlich. Für die Bescheinigung einer Kontraindikation mit Gutachten fallen weitere Kosten an.

Ist die Masernimpfung kontraindiziert?

Zur Corona-Impfung wird niemand mehr gezwungen, aber der Impfzwang in Deutschland geht weiter: mit der Masern-Impfpflicht. Nun kann man über den Sinn der Masern-Impfung streiten, aber eines ist sicher: der individuelle Nutzen ist in Anbetracht der derzeitigen epidemiologischen Situation für alle Kinder geringer als das Risiko eines Impfschadens. 2021 gab es in Deutschland laut Robert Koch Institut 10, 2022 15, 2023 79, 2024 645 und 2025 wieder nur 233 Masernfälle – bei 83 Mio Einwohnern. Der individuelle Nutzen der Impfung zur Verhinderung einer schweren Masernkomplikation ist also quasi Null, da das Risiko, an Masern zu erkranken gerade einmal 0,0004% pro Jahr beträgt, wenn man den Durchschnittswert der Jahre 2016-2025 zugrundelegt. Es tritt aber nur bei weniger als einem von Tausend Masernerkrankungen eine relevante Komplikation auf. Selbst wenn man das jährliche Risiko für eine Masernkomplikation mit der Lebenserwartung multipliziert, um das Lebenszeitrisiko zu berechnen, kommt man nur auf ein Risiko von etwa 0,00003%, im gesamten Leben eine Masernkomplikation zu erleiden. Dem steht ein Risiko von durchschnittlich mehr als hundert schweren Impfschäden pro Jahr gegenüber, bei denen sogar das Paul-Ehrlich-Instiutut einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung in etwa der Hälfte der Fälle als möglich oder wahrscheinlich erachtet. Geht man davon aus (und das tut das PEI selbst!), dass nur jeder 10. bis 20. Impfschaden gemeldet wird, müssen wir mit mindestens 1000 Impfschäden pro Jahr rechnen. Das Risiko für einen Impfschaden liegt bei geschätzt etwa 1,2 Millionen Impfungen im Jahr demnach bei etwa 0,08% und ist damit 2000 Mal so hoch wie das Lebenszeitrisiko, eine Masernkomplikation zu erleiden. Eine Impfpflicht ist daher als staatlich angeordnete schwere Körperverletzung zu werten und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es gibt auch keine „epidemische Notlage“, die eine Grundrechtseinschränkung rechtfertigen würde. Doch wie kann man sich als Eltern dagegen wehren?

Das Infektionsschutzgesetz lautet im Abschnitt 6: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“ In diesem Satz gibt es zwei wichtige Aussagen. Erstens gilt eine eventuelle Impfpflicht nur für „bedrohte Teile der Bevölkerung“. Bei der derzeitigen epidemiologischen Lage ist in Deutschland aber niemand durch Masern in relevantem Ausmaß bedroht. Zweitens kann eine Impfpflicht nur angeordnet werden wenn mit einer „epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“. Auch dies ist derzeit nicht der Fall. Die Impfpflicht müsste also vom Verfassungsgericht längst als unrechtmäßig beurteilt worden sein. Dass dies bisher nicht geschehen ist, kann nur als komplettes Versagen des Rechtsstaats gewertet werden.

Im §20, Abs. 6 heißt es weiter: „Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden.“ Das bedeutet, dass bei allen Personen, bei denen eine Kontraindikation festgestellt werden kann, von der Impfpflicht befreit sind. Eine solche Kontraindikation liegt in Anbetracht der negativen Nutzen-Schaden-Relation der Masernimpfung für alle gesunden Kinder als sogenannte relative Kontraindikation vor. Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen absoluten und relativen Kontraindikationen. Eine solche Impfunfähigkeitsbescheinigung aufgrund einer Kontraindikation kann allerdings aus rechtlichen Gründen nur nach persönlicher Begutachtung des Kindes in meiner Praxis ausgestellt werden.

Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass ich kein prinzipieller Impfgegner bin, aber die Erfahrungen mit der COVID-Impfung haben mich sehr kritisch gemacht. Eine staatliche Impfpflicht lehne ich strikt ab, vor allem wenn keine epidemische Bedrohung durch die betroffene Erkrankung vorliegt. Sie ist mit dem Grundgesetz, der Menschenrechts-Charta der UN und mit ärztlicher Ethik nicht vereinbar.