Zur Corona-Impfung wird niemand mehr gezwungen, aber der Impfzwang in Deutschland geht weiter: mit der Masern-Impfpflicht. Nun kann man über den Sinn der Masern-Impfung streiten, aber eines ist sicher: der individuelle Nutzen ist in Anbetracht der derzeitigen epidemiologischen Situation für alle Kinder geringer als das Risiko eines Impfschadens. 2021 gab es in Deutschland laut Robert Koch Institut 10, 2022 15, 2023 79 und 2024 645 Masernfälle – bei 83 Mio Einwohnern. Der individuelle Nutzen der Impfung zur Verhinderung einer schweren Masernkomplikation ist also quasi Null, da das Risiko, an Masern zu erkranken gerade einmal 0,000777% pro Jahr beträgt, wenn man die Zahlen von 2024 zugrundelegt. Dem steht ein Risiko von durchschnittlich mehr als hundert schweren Impfschäden pro Jahr gegenüber, bei denen sogar das Paul-Ehrlich-Instiutut einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung in etwa der Hälfte der Fälle als möglich oder wahrscheinlich erachtet. Eine Impfpflicht ist daher als schwere Körperverletzung zu werten und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es gibt auch keine „epidemische Notlage“, die eine Grundrechtseinschränkung rechtfertigen würde. Doch wie kann man sich als Eltern dagegen wehren?
Das Infektionsschutzgesetz lautet im Abschnitt 6: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“ In diesem Satz gibt es zwei wichtige Aussagen. Erstens gilt eine eventuelle Impfpflicht nur für „bedrohte Teile der Bevölkerung“. Bei der derzeitigen epidemiologischen Lage ist in Deutschland aber niemand durch Masern in relevantem Ausmaß bedroht. Zweitens kann eine Impfpflicht nur angeordnet werden wenn mit einer „epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“. Auch dies ist derzeit nicht der Fall. Die Impfpflicht müsste also vom Verfassungsgericht längst als unrechtmäßig beurteilt worden sein. Das dies bisher niocht geschehen ist, kann nur als komplettes Versagen des Rechtsstaats gewertet werden.
Im §20, Abs. 6 heißt es weiter: „Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz
1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden.“ Das bedeutet, dass bei allen Personen, bei denen eine Kontraindikation festgestellt werden kann, von der Impfpflicht
befreit sind. Eine solche Kontraindikation liegt in Anbetracht der negativen Nutzen-Schaden-Relation der Masernimpfung für alle gesunden Kinder als sogenannte relative Kontraindikation vor. Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet
nicht zwischen absoluten und relativen Kontraindikationen. Eine solche Impfbefreiung kann allerdings nur nach persönlicher Begutachtung des Kindes in meiner Praxis ausgestellt werden.
Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass ich kein prinzipieller Impfgegner bin, aber die Erfahrungen mit der COVID-Impfung haben mich sehr kritisch gemacht. Eine staatliche Impfpflicht lehne ich strikt ab, vor allem wenn keine epidemische
Bedrohung durch die betroffene Erkrankung vorliegt. Sie ist mit dem Grundgesetz, der Menschenrechts-Charta der UN und mit ärztlicher Ethik nicht vereinbar.